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Feb 06

Weltuntergang durch CERN

Vor kurzem habe ich ja über Stephen Hawkings Ausführungen zu seiner neuesten Zeitreisetheorie berichtet. Um dem tristen Winterwetter zu entkommen und mich ein paar Jahre in die Zukunft zu beamen, benötige ich demzufolge nur ein Wurmloch und einen großen Hadronen-Speicherring, auch Large Hadron Collider (kurz LHC) oder Teilchenbeschleuniger genannt.

Ich habe jetzt so ein Gerät gefunden, und zwar am Europäischen Kernforschungszentrum CERN bei Genf. Das hätte ich mir ja gleich denken können. Die Schweizer sind schließlich schon seit jeher berühmt für ihre Löcher: für Löcher im Käse, Löcher in den Bergen, und dank des Teilchenbeschleunigers demnächst auch für Schwarze Löcher. Denn diese können bei der Urknallsimulation entstehen…

Einige Bürger sind beunruhigt angesichts der unterirdischen Experimente, denn so ein Schwarzes Loch kann ziemlich unangenehme Folgen haben, wie z.B. den Weltuntergang. Deshalb reichte unlängst eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln ein, um die Bundesrepublik Deutschland dazu zu verpflichten, gegen die Versuchsreihen von CERN einzuschreiten.

In einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2010 heißt es:

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Bundesrepublik Deutschland sei wegen ihrer Beteiligung an „CERN“ von Verfassungs wegen verpflichtet, auf diese Organisation einzuwirken, um die bei der Versuchsreihe eingesetzte Energie auf ein unbedenkliches Maß zu beschränken. Dies gelte jedenfalls solange, wie die Warnung, die Erde könne zerstört werden, nicht empirisch widerlegt sei.

Hier eine kleine Demonstration des befürchteten Weltuntergangsszenarios:

Der Antrag wurde als unzulässig abgewiesen,

weil die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegt, dass sie durch die ablehnenden Gerichtsentscheidungen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt ist. Ein schlüssiger Vortrag der Beschwerdeführerin, der von ihr befürchtete Schaden werde eintreten, fehlt. Für die Darlegung der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen.

Die Größe eines vermeintlichen Schadens, hier die Vernichtung der Erde, erlaubt keinen Verzicht auf die Darlegung, dass ein wenigstens hypothetisch denkbarer Zusammenhang zwischen der Versuchsreihe und dem Schadensereignis besteht.

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